Übungsthema: Sonderrechte und Wegerechte
  
 Schwerpunkte: 1) Grundregeln §  1 StVo.
  2) Sonderrecht § 35 StVo.
  3) Wegerecht   § 38 StVo
  4) Hoheitliche Aufgaben für Feuerwehren
 
 Grundregeln § 1 StVo.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

 Sonderrecht § 35 StVo.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 Wegerecht § 38 StVo.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Hoheitliche Aufgaben der Feuerwehr als Beispiele

zu (1) § 38 StVo.: z.B.: Brände, Verkehrsunfälle, Wohnungsöffnungen mit Rettungsdienst, THL mit gefährdeten Personen, Gefahr in Verzug durch Einsturz- oder Explosionsgefahr, BMZ-Alarme etc.

zu (2) § 38 StVo.: z.B.: Sturmschäden, Ölspur, Überflutung, Wasserschäden, Rohrbrüche, Wohnungs-öffnungen als Amtshilfe Polizei, Verkehrregelung/Säuberung/Ausleuchten Unfallstelle, Begleitung von Sonderfahrzeugen (Maibaumtransport) etc.

Vorausgesetzt, daß keine Personenschäden, bzw. Gefahr in Verzug vorliegen!

 Informationen zur Übung und zum Thema
 
 
 
       
  
 Unterlagen/Downloads  Nachlagewerke  Bildergalerie  Videos zum Thema/zur Übung

 

Sonderrecht/Wegerecht "Florian kommen" Nr. 87

Beispiel Haftung Maschinist Unfall "Florian kommen" Nr. 87

Unfallbeispiel Rettungsdienst aus Tageszeitung

 

 

Unfallbeispiel

Unfallbeispiel

Unfallbeispiele Feuerwehrmagazin

www.sichere-einsatzfahrt.de

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